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   BFH, 12.08.2004 - V R 45/03   

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https://dejure.org/2004,2715
BFH, 12.08.2004 - V R 45/03 (https://dejure.org/2004,2715)
BFH, Entscheidung vom 12.08.2004 - V R 45/03 (https://dejure.org/2004,2715)
BFH, Entscheidung vom 12. August 2004 - V R 45/03 (https://dejure.org/2004,2715)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    UStG 1999 § 4 Nr. 17 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. p

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1999 § 4 Nr. 17 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. p

  • Wolters Kluwer

    Steuerfreiheit der Beförderung von kranken und verletzten Personen mit geeigneten Fahrzeugen - Anforderungen an die Einrichtung von Fahrzeugen, die zum Transport von kranken und behinderten Personen besonders geeignet sind - Voraussetzungen des Transports von behinderten ...

  • Judicialis

    UStG 1999 § 4 Nr. 17 Buchst. b; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. p

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG für Beförderungsleistungen körperlich und geistig behinderter Personen

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbefreiung für Umsätze aus Transport von Rollstuhlfahrern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Transport von auf Rollstuhl angewiesenen Behinderten ? Umsatzsteuerfreiheit bei besonderem Einrichten der Fahrzeuge auf diesen Personenkreis ? Beförderung auch gesunder Personen und Möglichkeit der Umrüstung ohne Bedeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 17 Buchst b J: 1995
    Fahrzeug; Krankentransport; Steuerbefreiung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 207, 75
  • BB 2004, 2678
  • DB 2005, 90
  • BStBl II 2005, 314
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 16.05.2002 - III R 17/00

    Keine Investitionszulage für Behindertentransporter

    Auszug aus BFH, 12.08.2004 - V R 45/03
    Umbauten, die eine Nutzung des Fahrzeugs auch zu anderen Zwecken nicht ausschlössen und die mit relativ geringem Aufwand wieder rückgängig zu machen seien, reichten hingegen nicht aus, um ein Serienfahrzeug als besonders eingerichtet i.S. des § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG zu qualifizieren (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 2002 III R 17/00, BFHE 198, 280, BStBl II 2002, 667 "zu einem vergleichbaren Fall im Rahmen der Investitionszulage").

    bb) Aus dem zum Investitionszulagenrecht ergangenen Urteil des BFH in BFHE 198, 280, BStBl II 2002, 667 ergibt sich --entgegen der Auffassung des FG-- nichts anderes.

    Den Finanzbehörden soll die zügige Bearbeitung der Investitionszulagenanträge dadurch erleichtert werden, dass nicht in jedem Fall der Umfang der privaten Nutzung ermittelt zu werden braucht (vgl. § 2 Nr. 3 InvZulG 1996; BFH-Urteile vom 17. Dezember 1997 III R 12/97, BFHE 185, 335, BStBl II 1999, 498; in BFHE 198, 280, BStBl II 2002, 667).

  • FG Hessen, 15.10.2002 - 6 K 5527/99

    Beförderung von körperlich und geistig Behinderten; Steuerfreiheit bei

    Auszug aus BFH, 12.08.2004 - V R 45/03
    Die Beförderung dieser Personen falle jedoch nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG, weil eine Behinderung im Unterschied zu einer Krankheit und zu einer Verletzung einen dauerhaften Zustand darstelle (Hinweis auf das Urteil des Hessischen FG vom 15. Oktober 2002 6 K 5527/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 194).

    Auch der Transport von Personen, die körperlich oder geistig behindert sind und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, fällt --entgegen der Auffassung des FG (ebenso Hessisches FG, Urteil vom 15. Oktober 2002 6 K 5527/99, EFG 2003, 194)-- unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG.

    aa) Der Auffassung des FG (ebenso Hessisches FG, Urteil in EFG 2003, 194; Verfügung der OFD Frankfurt am Main in UR 2000, 487), Umbauten, die eine Nutzung des Fahrzeugs auch zu anderen Zwecken nicht ausschließen, weil sie mit relativ geringem Aufwand wieder rückgängig zu machen seien, stellten keine besonderen Einrichtungen i.S. des § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG dar, vermag der Senat deshalb nicht zu folgen.

  • FG Hessen, 17.06.2003 - 6 K 428/02

    Besonders eingerichtetes Fahrzeug als Voraussetzung einer steuerfreien

    Auszug aus BFH, 12.08.2004 - V R 45/03
    Das Urteil ist in EFG 2004, 303 veröffentlicht.

    Der Kläger beantragt, den geänderten Umsatzsteuerbescheid vom 14. November 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2002 sowie das Urteil des Hessischen FG vom 17. Juni 2003 6 K 428/02 aufzuheben und die strittigen Umsätze gemäß § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG für steuerfrei zu erklären.

  • BFH, 18.01.1995 - XI R 71/93

    1. Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch (beliehene) Unternehmer des privaten

    Auszug aus BFH, 12.08.2004 - V R 45/03
    Steuerbefreit nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG sind bestimmte (einzelne) Beförderungsleistungen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 1995 XI R 71/93, BFHE 177, 154, BStBl II 1995, 559, unter II. 3. und 5. der Gründe).
  • BFH, 17.12.1997 - III R 12/97

    Keine Investitionszulage für vermietete Wohnmobile

    Auszug aus BFH, 12.08.2004 - V R 45/03
    Den Finanzbehörden soll die zügige Bearbeitung der Investitionszulagenanträge dadurch erleichtert werden, dass nicht in jedem Fall der Umfang der privaten Nutzung ermittelt zu werden braucht (vgl. § 2 Nr. 3 InvZulG 1996; BFH-Urteile vom 17. Dezember 1997 III R 12/97, BFHE 185, 335, BStBl II 1999, 498; in BFHE 198, 280, BStBl II 2002, 667).
  • BGH, 17.12.1986 - IVa ZR 78/85

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer künstlichen Befruchtung in der privaten

    Auszug aus BFH, 12.08.2004 - V R 45/03
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser regelwidrige Zustand von Dauer oder vorübergehender Natur ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 8. März 1990 3 RK 24/89, BSGE 66, 248, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1990, 2952; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 17. Dezember 1986 IVa ZR 78/85, BGHZ 99, 228, NJW 1987, 703).
  • BSG, 08.03.1990 - 3 RK 24/89

    Kostenübernahme bei heterologer In-vitro-Fertilisation

    Auszug aus BFH, 12.08.2004 - V R 45/03
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser regelwidrige Zustand von Dauer oder vorübergehender Natur ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 8. März 1990 3 RK 24/89, BSGE 66, 248, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1990, 2952; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 17. Dezember 1986 IVa ZR 78/85, BGHZ 99, 228, NJW 1987, 703).
  • BFH, 16.11.1989 - V R 9/85

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Beförderungen von kranken und verletzten Personen

    Auszug aus BFH, 12.08.2004 - V R 45/03
    Beförderungen mit serienmäßigen PKW, die (lediglich) mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn (sog. Martinshorn) ausgerüstet sind, fallen nicht unter § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 1989 V R 9/85, BFHE 159, 269, BStBl II 1990, 255).
  • FG Münster, 10.10.2019 - 5 K 2662/16

    Anteilige Umsatzsteuerpflichtigkeit der Beförderungsleistungen einer dem

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser regelwidrige Zustand von Dauer oder vorübergehender Natur ist (vgl. BFH, Urteil vom 12.08.2004, V R 45/03, BStBl II 2005, 314, Rn. 27 mit Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.03.1990, 3 RK 24/89, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1990, 2952, sowie das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.12.1986, IVa ZR 78/85, NJW 1987, 703).

    Ob dieser von Dauer oder nur vorübergehend ist, ist unerheblich; denn nach dem Zweck der Vorschrift soll die Beförderung kranker und verletzter Personen mit hierzu erforderlicher Sonderausrüstung der Fahrzeuge teilweise von der Umsatzsteuer entlastet werden (BFH, Urteil vom 12.08.2004, V R 45/03, BStBl II 2005, 314).

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 12.08.2004, V R 45/03, BStBl II 2005, 314, Rn. 32) ist ein Fahrzeug i.S.d. § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet, wenn es durch die vorhandenen Einrichtungen die typischen Merkmale eines Krankenfahrzeugs aufweist, z.B. Liegen oder Spezialsitze.

    aa) Bei Fahrzeugen, die nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, ist zwar stets davon auszugehen, dass solche Fahrzeuge für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet sind (vgl. BFH, Urteil vom 12.08.2004, V R 45/03, BStBl II 2005, 314; ebenso Abschn. 4.17.2 Abs. 1 Satz 3 UStAE).

    Zwar ist in den Fällen, in denen Fahrzeuge nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, stets davon auszugehen, dass sie für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet sind (vgl. BFH, Urteil vom 12.08.2004, V R 45/03, BStBl II 2005, 314, Rn. 32; ebenso Abschn. 4.17.2 Abs. 1 Satz 3 UStAE).

  • FG Sachsen, 21.09.2010 - 3 K 2016/07

    Umsatzsteuerfreie Beförderung von Rollstuhlfahrern in sog. Kombifahrzeugen;

    Die Fahrten, die sie zur Beförderung von Rollstuhlfahrern erbringe, erfolgten in Fahrzeugen, die denjenigen Fahrzeugen entsprächen, die in dem Urteil des BFH vom 12.08.2004 ( V R 45/03) beschrieben seien.

    Der Beklagte verweist auf eine Entscheidung des BFH (V R 45/03, BStBl II 2005, 314 ) und ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.03.2005 (BStBl I 2005, 710).

    Körperliche oder geistige Behinderungen, die dazu führen, dass sich die Betroffenen lediglich mit Hilfe eines Rollstuhles fortbewegen können, stellen eine Krankheit dar (BFH-Urteil vom 12.08.2004 - V R 45/03, BStBl II 2005, 314 ).

    aa) Das BMF weist mit Verwaltungsvorschrift vom 22.03.2005 (BStBl I 2005, 710) mit dem Betreff "Konsequenzen aus dem Urteil des BFH vom 12.08.2004 V R 45/03" darauf hin, dass eine Steuerbefreiung bei Fahrzeugen, die zum Zweck einer anderweitigen Verwendung umgerüstet werden können, nur für Fahrten anerkannt werden könne, die einzeln (etwa mittels Fahrtenbuch) nachgewiesen seien.

  • VK Sachsen, 01.08.2019 - 1/SVK/021-19

    Wertung auf Bruttobasis: Auftraggeber muss Steuersätze prüfen!

    Hierzu habe der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung (Urt. v. 12.08.2004, V R 45/03) und dem folgend ein Umsatzsteuer- Anwendungserlass vom 01.10.2010 klargestellt, dass die Steuerbefreiung nicht nur für die Beförderung von akut erkrankten und verletzten Personen, sondern auch für die Beförderung von Personen, die körperlich oder geistig behindert und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen seien, gelte.

    Dieser legt zum einen unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (vgl. BFH-Urteil vom 12.08.2004, V R 45/03, BStBl 2005 II S. 314) fest, dass die Steuerbefreiung nicht nur für die Beförderung von akut erkrankten und verletzten Personen gilt, sondern auch für die Beförderung von Personen, die körperlich oder geistig behindert und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind.

    Entweder erfüllt die Beförderung von im Rollstuhl sitzenden Personen in einem hierfür besonders eingerichteten Fahrzeug den Ausnahmetatbestand des § 4 Nr. 17 b) UStG oder nicht, wobei der Bundesfinanzhof die Beförderung von im Rollstuhl sitzenden Personen als Beförderung von kranken und verletzten Personen im Sinne von § 4 Nr. 17 b) UStG ansieht und eine Umsatzsteuerbefreiung bejaht, sofern das Fahrzeug für die genannte Beförderung besonders eingerichtet sein muss (BFH, Urteil vom 12.08.2004, V R 45/03, BFH-RR 2005, 149; Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 4 Abs. 17 b) Rn. 20).

  • OLG Düsseldorf, 14.09.2016 - Verg 14/16

    Kriterien für den Zuschlag bei der Ausschreibung der Beförderung von Schülerinnen

    Entweder erfüllt  die Beförderung von im Rollstuhl sitzenden Personen in einem hierfür besonders eingerichteten Fahrzeug den Ausnahmetatbestand des § 4 Nr. 17 b) UStG oder nicht, wobei der Bundesfinanzhof die Beförderung von im Rollstuhl sitzenden Personen als Beförderung von kranken und verletzten Personen im Sinne von § 4 Nr. 17 b) UStG ansieht und eine Umsatzsteuerbefreiung bejaht, sofern das Fahrzeug für die genannte Beförderung besonders eingerichtet sein muss (BFH, Urteil vom 12.08.2004, V R 45/03, BFH-RR 2005, 149, juris 28 - 32; Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 4 Abs. 17 b) Rn. 20).
  • FG Baden-Württemberg, 09.01.2009 - 1 V 4533/08

    Genügt der Ausbau der dritten Sitzbank im Kombifahrzeug zum Transport von

    Darin unterscheide sich der Fall von dem vom BFH im Urteil vom 12. August 2004 (V R 45/03, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2005, 314) entschiedenen Fall.

    Eine körperliche oder geistige Behinderung, insbesondere beispielsweise eine Querschnittslähmung, die dazu führt, dass sich der Betroffene lediglich mit Hilfe eines Rollstuhls fortbewegen kann, stellt einen regelwidrigen Zustand im Sinne dieser Definition dar (BFH-Urteil vom 12. August 2004 V R 45/03, BStBl II 2005, 314).

    Das zuletzt genannte Urteil ist jedoch vom BFH mit Urteil vom 12. August 2004 (V R 45/03, BStBl II 2005, 314) aufgehoben worden.

  • OLG Koblenz, 28.10.2009 - 1 Verg 8/09

    Vergabe öffentlicher Aufträge: Ausschreibung der Beförderung behinderter Schüler;

    Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Steuerbefreiung für die Beförderungen von Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind (§ 4 Nr. 17 b UStG), auch ein gewerbliches Unternehmen wie die Antragstellerin in Anspruch nehmen kann (siehe dazu BFH v. 12.8.2004 - V R 45/03 - juris).
  • VK Schleswig-Holstein, 18.02.2005 - VK-SH 18/03

    Steuerbefreiung für Brutto-Auftragswert relevant?

    Mit Verfügung der Kammer vom 02.02.2005 wurde die Bg unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 12.08.2004 (Az.: V R 45/03) um Stellungnahme gebeten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG vorlagen.

    Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH Urteil vom 12.08.2004, Az.: V R 45/03) stellt auch eine körperliche oder geistige Behinderung, insbesondere beispielsweise eine Querschnittslähmung, die dazu führt, dass sich der Betroffene lediglich mit Hilfe eines Rollstuhles fortbewegen kann, einen regelwidrigen Zustand im Sinne dieser Vorschrift dar.

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.09.2019 - 8 K 8023/18

    Kraftfahrzeugsteuer: Voraussetzungen der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 5 KraftStG

    Zudem hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG ausgeführt, dass auch der Transport von Personen, die körperlich oder geistig behindert sind und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG fällt, da auch eine körperliche oder geistige Behinderung, insbesondere beispielsweise eine Querschnittslähmung, einen regelwidrigen Zustand im Sinne der Definition der Krankheit sei (BFH, Urteil vom 12. August 2004, V R 45/03, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2005, 314).
  • FG Hessen, 18.10.2018 - 6 K 1715/17

    § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 1 UStG, § 4 Nr. 18 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

    Anlässlich einer am 09.05.2016 angeordneten und durch Bericht vom 04.10.2016 abgeschlossenen steuerlichen Außenprüfung des Jahres 2015 gelangte das FA zu der Auffassung, dass vom Kläger geltend gemachte Vorsteuerbeträge i. H. v. 3.970,23 Euro, die aus unstreitig i. S. d. §§ 14, 14a UStG ordnungsgemäßen Rechnungen von Taxi- und Bustransportunternehmen über den unstreitig umsatzsteuerpflichtigen (d. h. nicht i. S. d. § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG mittels z. B. Rollstuhl i. S. v. BFH vom 12.08.2004 - V R 45/03, BStBl. II 2005, 314 durchgeführten) Transport von Behinderten von ihren auswärts liegenden Wohnungen zu den Werkstätten des Klägers und zurück resultierten und vom Kläger über verschiedene Aufwandskonten erfolgswirksam und mit vollem Vorsteuerabzug gebucht worden waren, wegen ihres ausschließlichen Zusammenhang mit der Erzielung der i. S. v. § 4 Nr. 18 UStG steuerbefreiten Vergütungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht abzugsfähig seien.
  • FG Hessen, 22.03.2011 - 7 K 1478/10

    Tarifierung eines Rollstuhls i.S. der Pos. 8713 KN

    So führt der Bundesfinanzhof z.B. in seinem Urteil vom 12.08.2004 (V R 45/03 - zitiert nach Juris - Randnummer 29 und 30) aus, dass es sich bei der Krankheit um einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand handelt, der vom Leitbild des gesunden Menschen abweicht.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2015 - 1 K 195/11

    Umsatzsteuerliche Behandlung von gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse

  • OLG Koblenz, 10.08.2009 - 1 Verg 8/09

    Vergabe eines Beförderungsauftrags: Ausreichende Leistungsbeschreibung

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.09.2019 - 8 K 8016/17

    Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer durch Verwendung der Fahrzeuge zur

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